Liebe Eltern der GGS Rosenzweigweg,
wir freuen uns Ihre Kinder bald wieder gesund in unserer Schule zu sehen. Ich möchte Sie nun mit den notwendigen Informationen über die Regelungen des Ministeriums zum Schulbeginn nach den Sommerferien versorgen.
Dies bedeutet, dass für ALLE Kinder der Unterricht täglich stattfinden wird (Schulpflicht). Auch die OGS findet statt (Bitte melden Sie Ihr Kind beim OGS-Team an damit wir wissen ob wieder alle OGS-Kinder die OGS besuchen werden!).
Damit der Schultag ohne Probleme gelingen kann, benötigen wir Ihre Mithilfe:
- Bitte schicken Sie Ihre Kinder NUR zu den folgenden Zeiten morgens in die Schule:
- Klasse 1a+1b: 7.45-8.00 Uhr Eingang der Grundschule auf dem Schulhof.
- Klasse 2a+2b: 7.45-8.00 Uhr Eingang der Grundschule auf dem Lehrerparkplatz.
- Klasse 3a 3b: 8.00-8.15 Uhr Eingang der Förderschule auf dem Schulhof.
- Klasse 4a+4b: 8.00-8.15 Uhr Eingang der Förderschule auf dem Lehrerparkplatz.
- Die Kinder werden am jeweiligen Aufstellort von ihren KlassenlehrerInnen abgeholt.
- Bitte besprechen Sie mit Ihren Kindern, dass sie nun gemeinsam mit ihren KlassenkameradInnen und Kinder aus ihrer Jahrgangsstufe zusammenstehen dürfen, aber nicht mit Kindern aus anderen Jahrgängen.
- Die Pausenzeiten finden versetzt statt. Bitte sprechen Sie noch einmal mit Ihrem Kind darüber, dass es in den Fluren, auf den Toiletten und dem Schulhof seine Maske tragen muss. Laut Ministerium sind „die Eltern … dafür verantwortlich, Mund-Nasen-Bedeckungen zu beschaffen.“
Vom 12.8.-14.8.2019 (Mittwoch bis Freitag) findet Klassenlehrerunterricht in der Zeit von 8.00-11.30 Uhr für die Klassen 2-4 statt. Am Donnerstag, dem 13.8., begrüßen wir unsere neuen Erstklässler. Auch für die Kinder der Klasse 1 findet am Freitag Klassenlehrerunterricht von 8.00-11.30 Uhr statt.
Bitte geben Sie Ihrem Kind die Materialen, die auf der Liste Ihres Klassenlehrers stehen, mit dem Namen Ihres Kindes beschriftet in den nächsten Tagen mit in die Schule.
Elternabende:
Klasse 1a+1b: Montag, 17.08.2020, um 19.00 Uhr
Klasse 2a+2b: Dienstag, 18.08.2020, um 19.00 Uhr
Klasse 3a+3b: Mittwoch, 19.08.2020, um 19.00 Uhr
Klasse 4a+4b: Freitag, 14.08.2020, um 19.00 Uhr
Laut Ministerium gilt Folgendes:
„Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.“
„Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern
Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit.
Die Eltern … müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich
oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen … . Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht.
Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in
häuslicher Gemeinschaft leben
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur
vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht … bleibt bestehen.“
Bitte betreten Sie, liebe Eltern, auch weiterhin nicht das Schulgebäude, sondern rufen Sie im Sekretariat an und teilen Sie uns Ihr Anliegen mit, damit wir neue Infektionsketten vermeiden können!
Wir wünschen uns allen einen guten Start ins neue Schuljahr. Leider muss in diesem Jahr unser Schulfest (05.09.2020) wegen Corona ausfallen.
Die Termine für das Schuljahr 2020/21 erhalten Sie in den nächsten zwei Wochen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Weska